§ 10 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

§ 10


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist

1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen G. v. 30. September 2008 BGBl. I S. 1910 m.W.v. 24. Oktober 2008

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Frühere Fassungen von § 10 MPhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
vom 30.09.2008 BGBl. I S. 1910

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 MPhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MPhG
... Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910
Artikel 1 MPhGuaÄndG Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
... 16. Lebensjahres und" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die ...


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