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Synopse aller Änderungen der VKRegV am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 2 des VRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Register für Verbandsklagen § 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts § 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen § 4 Rücknahme der Anmeldung § 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich § 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid § 6 Auszug aus dem Verbandsklageregister § 7 Technische Störungen des Klageregisters | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher |
§ 8 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 7a (neu) | § 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher |
1 Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. 2 Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden. | |
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