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Synopse aller Änderungen der VKRegV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 2 des VRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Register für Verbandsklagen
§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts
§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 4 Rücknahme der Anmeldung
§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich
§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
§ 6 Auszug aus dem Verbandsklageregister
§ 7 Technische Störungen des Klageregisters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. 2 Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.


 
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