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Artikel 2 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 2 Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 VKRegV § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 6, § 7, mWv. 1. Januar 2026 offen

Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über das Register für Verbandsklagen

(Verbandsklageregisterverordnung - VKRegV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Musterfeststellungsklagen" durch das Wort „Verbandsklagen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:

1.
Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,

2.
einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, und

3.
Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Nummer 2 durch die dort genannten Verbraucherverbände und Einrichtungen.

(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Öffentlich bekannt zu machen sind

1.
zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,

2.
zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und

3.
zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „XJustiz-Version" die Wörter „oder im Dateiformat PDF" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

6.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich

(1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Klageregister" durch das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.

8.
In § 7 wird jeweils das Wort „Klageregisters" durch das Wort „Verbandsklageregisters" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

9.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher

Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 VRUG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2026 in ...