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§ 22 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 22 Rücknahme der Anerkennung



(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.

(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.

 
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Zitierungen von § 22 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen." 4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: „Abschnitt 2a Inverkehrbringen von ...