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Anlage 5 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.

2.
Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.

3.
Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.



 

Zitierungen von Anlage 5 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 PflKartV
... gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5  ...