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§ 33 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 33



Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.



 

Zitierungen von § 33 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 PflKartV (zu § 33) Größensortierung
 
Zitat in folgenden Normen

Erhaltungssortenverordnung
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
§ 5 ErhSortV Anforderungen an das Saatgut (vom 10.01.2014)
... mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist. (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffeln keine ...