Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Packungsgrößenverordnung (PackungsV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 2121-51-40 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 4



Für die Versorgung von Arztpraxen oder ärztlich geleiteten Einrichtungen mit Arzneimitteln können Krankenkassen und ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder mit Vertragsärzten durch Vereinbarungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zulässig sind, vorsehen, dass für die Verordnungen im Rahmen dieser Vereinbarungen die Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 nicht angewendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 PackungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
vom 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 15.03.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
vom 09.03.2011 BGBl. I S. 384
aktuellvor 15.03.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PackungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PackungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
V. v. 09.03.2011 BGBl. I S. 384
Artikel 1 5. PackungsVÄndV (vom 01.05.2011)
... 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Für die Versorgung von ... unberührt." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Für die Versorgung von Arztpraxen oder ärztlich geleiteten Einrichtungen mit ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
V. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 7. PackungsVÄndV
... der Anlage 4" durch die Angabe „nach § 5" ersetzt. 4. In § 4 werden die Wörter „der Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach ...