Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (FStrGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FStrPrivFinG § 2, § 5

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung".

b)
Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FStrGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FStrGuaÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 6. Dezember 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 6 und 8 Nummer 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Die Artikel 7 und 8 Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 142 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt ...


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