Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2019 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2019 - LuftVStAbsenkV 2019)

V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2244 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 611-19-1-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2019
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Steuersätze 2019



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2019 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,38 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,05 Euro,

3.
in anderen Ländern: 41,49 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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