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Artikel 7 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Entflechtungsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 21. Dezember 2018 EntflechtG § 3, § 4

Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:

1.
in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag von 518.200.000 Euro,

2.
im Jahr 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro und

3.
in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro."

2.
In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018" durch die Angabe „bis 2019" ersetzt.