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Artikel 8 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018


Artikel 8 ändert mWv. 21. Dezember 2018 BBFestV 2018 § 2, § 3

Die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2017 und 2018" die Wörter „für das Jahr 2019 festgelegt und" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

48,3 Prozent für Baden-Württemberg,

45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

42,0 Prozent für Berlin,

39,6 Prozent für Brandenburg,

44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,0 Prozent für Hessen,

41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,7 Prozent für Niedersachsen,

42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

48,8 Prozent für das Saarland,

41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."