§ 18 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2012 geltenden Fassung | § 18 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung | |
(Text alte Fassung) Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. | (Text neue Fassung) Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. |