§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 25 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Art der Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. |