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§ 21 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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§ 21 Art der Veröffentlichung



Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.



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Frühere Fassungen von § 21 WpAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 2 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 WpAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WpAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... sind, zu fördern." 21. § 17a wird § 13 und die Angabe „ § 25 " wird jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt. 22. § 18 wird ... „§ 37x" wird durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c" wird durch die Angabe ... 34" ersetzt. c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe „ § 25 " jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt. d) In Nummer 9 wird die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121
Artikel 1 1. WpAIVÄndV
... das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „und § 25a Absatz 1 Satz 1" ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 11 TranspRLÄndRLUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein." 8. In § 25 wird die Angabe „nach § 2b" durch die Wörter „nach den §§ 2b ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 5 RisikoBegrG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Ausübung des durch Finanzinstrumente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... zugänglich sein. Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates § 25 Art der Veröffentlichung Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als ...