Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach
§ 114 Absatz 1 Satz 3,
§ 115 Absatz 1 Satz 3 und
§ 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
§ 3c.
Die Informationen nach
§ 114 Absatz 2 und
§ 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß
§ 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß
§ 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.