§ 21 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung

Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung

Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates

§ 21 Art der Veröffentlichung


§ 21 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018



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