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§ 4 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn

1.
er nicht bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder

2.
er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.

2Die Wahl gilt so lange, bis

1.
die Wertpapiere des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, sondern stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder

2.
die Wertpapiere des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind.

(2) 1Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn

1.
er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder

2.
er zwar bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanzinstrumente in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.

2Die Wahl gilt so lange, bis

1.
der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,

2.
die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind oder

3.
der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunftsstaat wählt.

3Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2, der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hat, kann einen neuen Herkunftsstaat wählen, wenn

1.
die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, aber stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, oder

2.
die Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und seit der Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens drei Jahre vergangen sind.

(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 5 wirksam.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 4 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben, 2. Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten ... Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben, 3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b ... zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der ...
§ 5 WpHG Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 WpAV Anwendungsbereich (vom 30.10.2018)
... Verordnung ist anzuwenden auf: 1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, ...
§ 21 WpAV Art der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.  ... A und B des Anhangs dieser Verordnung genannten Dienstleistungen erbringen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3f Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Information nicht ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 10" ersetzt. 16. In § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 4 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 17. In § 102 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 BKRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2 Abs. 10, §§ 2b , 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 2 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... durch die Wörter „sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen ... geändert: aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 2b " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt ... Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hätten." 3. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend. (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 ... 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; ... a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu ... des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2c Veröffentlichung des ... im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1 gewählt haben, 2. Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten ... zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 2b Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben, 3. Emittenten, die nach Nummer 1 ... sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b in Verbindung mit § 2c oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der ... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." 4. § 2b wird wie folgt gefasst: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; ... Wirtschaftsraum." 4. § 2b wird wie folgt gefasst: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung (1) Ein Emittent im Sinne des ... nähere Bestimmungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen." 5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: „§ 2c Veröffentlichung des ... § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 2b Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates". b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe ... zugelassen sind, und sie die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 2b als Herkunftsstaat gewählt haben. Für Emittenten, die unter Buchstabe a fallen, aber ... organisierten Markt zugelassen sind." 3. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates (1) Ein ... 3. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 ...
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
... ist anzuwenden auf" die Wörter „die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes," eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des ... Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. ...
Artikel 5 TUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b , 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ ... der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 2b , 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 1 2. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
... 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 einer vollziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach § 4 zuwiderhandelt." b) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d eingefügt: ... mit einer Untersuchung betreffend die Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4, Absatz 3d, 3h, 3j, 4, 4a, 4b, 4c Satz 3 Nummer 1 oder 2 erlassen hat, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die ...
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung § 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung § 5 Veröffentlichung ... In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2b Absatz 1" durch die Angabe „ § 4 Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe ... im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe „§ 2b Absatz 2" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 2b in ... die Wörter „§ 2b in Verbindung mit § 2c" durch die Wörter „ § 4 in Verbindung mit § 5" ersetzt. k) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14. ... die Bundesanstalt übertragen." 5. § 2b wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die ... die Angabe „Absatz 11" und die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „ § 4 " ersetzt. 7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisherigen § 4 ... 4" ersetzt. 7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisherigen § 4 vorangestellt. 8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:  ... zu Abschnitt 2 wird dem bisherigen § 4 vorangestellt. 8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Aufgaben und allgemeine ... in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen." bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. b) ... § 27. 26. § 16a wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Abs. 9" durch die Angabe „§ 6 Absatz 15" ersetzt. 27. Abschnitt 3a ... § 17 wird § 29 und in Absatz 3 werden die Wörter „§§ 2, 2a, 4 , 6 Absatz 2, § 7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8" durch die Wörter ... § 96, oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 4 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 5 wird ... die Angabe „§ 106" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 4 Abs. 9" durch die Angabe „§ 6 Absatz 15" ersetzt. d) Der ... durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 11 Satz 2" ersetzt. 114. ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) ... „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. b) ...
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 3 wird wie folgt gefasst: „2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 , § 26 Absatz 1 oder Absatz 2, § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 ...