§ 22 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung

Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung

Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben

§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018



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