Auf Grund des
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des
§ 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch
Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Abweichend von
§ 6 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Sojabohnen der Sorten „Adsoy", „Coraline", „Sirelia", „Sculptor", „Solena", „Sultana", „RGT Shouna", „RGT Sforza", „RGT Siroca", „RGT Stumpa" und „Soprana" 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden.
1Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des
§ 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen.
2Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Januar 2019.