Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung - SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 138
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 7 Feldbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Feldbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Probenahme
§ 12 Beschaffenheitsprüfung
§ 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Bescheid
§ 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
§ 16 Nachprüfung
§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
§ 18 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 21 Nachkontrolle
Abschnitt 4 Handelssaatgut
§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 24 Zulassungsverfahren
§ 25 Bescheid
Abschnitt 5 Saatgutmischungen
§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 27 Antrag, Probenahme
§ 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29 Etikett
§ 30 Aufdrucketikett
§ 30a Pflanzenpass
§ 31 Einleger
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
§ 33 Angaben in besonderen Fällen
§ 34 Verschließung
§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
§ 36 Verpacken nach Probenahme
§ 37 Wiederverschließung
§ 38 Schließung bei Standardsaatgut
§ 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
§ 40 Kleinpackungen
§ 41 Antrag für eine Kennnummer
§ 42 Abgabe an Letztverbraucher
§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44 Grundvorschrift
§ 45 Zertifikat
§ 46 Kennzeichnung
§ 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
§ 48 Verschließung, Wiederverschließung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 48a Übergangsvorschrift
§ 49 (Inkrafttreten)
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 3b (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster *
Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger


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