Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben
§ 1
Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13303/a217072.htm