Eingangsformel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (2. SolvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2019 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); Geltung ab 28.02.2019
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Eingangsformel 1 )



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

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1)
Diese Verordnung dient der Festlegung der einheitlichen Erheblichkeitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).



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