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Synopse aller Änderungen der WVO am 30.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2016 durch Artikel 18 des BTHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | WVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen § 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt § 2 Fachausschuß § 3 Eingangsverfahren § 4 Berufsbildungsbereich § 5 Arbeitsbereich § 6 Beschäftigungszeit § 7 Größe der Werkstatt § 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort § 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung § 10 Begleitende Dienste § 11 Fortbildung § 12 Wirtschaftsführung § 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen | |
(Text alte Fassung) § 14 Mitwirkung | (Text neue Fassung) § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
§ 15 Werkstattverbund § 16 Formen der Werkstatt Zweiter Abschnitt Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen § 17 Anerkennungsfähige Einrichtungen § 18 Antrag Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 19 Vorläufige Anerkennung § 20 Abweichende Regelungen für Werkstätten im Beitrittsgebiet § 21 Inkrafttreten | |
§ 14 Mitwirkung | § 14 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte |
Die Werkstatt hat den behinderten Menschen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen. | Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1332/v203027-2016-12-30.htm