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Artikel 4 - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); Geltung ab 15.06.2019
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Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 15. Juni 2019 BKatV Anlage

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der laufenden Nummer 132a werden in der Spalte „Tatbestand" nach den Wörtern „Als Radfahrer" die Wörter „oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.

2.
Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand" die Überschrift „Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen" eingefügt.

3.
Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand" vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung (FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 „Versicherungskennzeichen und -plaketten   
184Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskenn-
zeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet
ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Ver-
sicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versiche-
rungsplakette
§ 27 Absatz 7
§ 29a Absatz 4
§ 48 Nummer 1
Buchstabe c
10 €".


4.
Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandElektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung
(eKFV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)   
 Betriebsbeschränkungen  
234Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine
Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent-
lichen Straßen in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
§ 14 Nummer 1
70 €
234aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne
die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel-
betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet
oder zugelassen
§ 2 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
§ 14 Nummer 3
70 €
235Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 1
40 €
235aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs-
plakette angeordnet oder zugelassen
§ 2 Absatz 4 i. V. m.
Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
§ 14 Nummer 3
40 €
236Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
§ 2 Absatz 3 Satz 2
i. V. m. Absatz 4
§ 14 Nummer 1
30 €
236aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf
öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis
angeordnet oder zugelassen
§ 2 Absatz 4
§ 14 Nummer 3
30 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich-
tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe b
§ 14 Nummer 1
20 €
237aElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im
öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe c
§ 14 Nummer 1
15 €
237bElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften
über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits-
anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb
gesetzt
§ 2 Absatz 1
Nummer 4
Buchstabe d
§ 14 Nummer 1
25 €
 Verhaltensrechtliche Anforderungen   
238Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige
Verkehrsfläche befahren
§ 10 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
15 €
238.1- mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1
§ 14 Nummer 5
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238.2- mit Gefährdung  25 €
238.3- mit Sachbeschädigung  30 €
238aMit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
15 €
238a.1- mit Behinderung § 11 Absatz 1
§ 14 Nummer 6
§ 1 Absatz 2 StVO
§ 49 Absatz 1
Nummer 1 StVO
20 €
238a.2- mit Gefährdung  25 €
238a.3- mit Sachbeschädigung  30 €


5.
Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand" in der Überschrift der Buchstabe „e" durch den Buchstaben „f" ersetzt.