Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
- die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
- 2.
- die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
- 3.
- Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534