(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig.
(3) 1Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
- 1.
- aus dem Chip der eID-Karte oder
- 2.
- aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.
2Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt
§ 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß
§ 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.
(1) Der Karteninhaber kann seine eID-Karte ferner dazu verwenden, die im Chip gespeicherten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.
(2) 1Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand eines gültigen Passes oder amtlichen Ausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die die eID-Karte vorlegende Person der Karteninhaber ist. 2Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Karteninhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an den Chip der eID-Karte übermittelt.
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die
§§ 19 und
19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.