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§ 4 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 4 Anforderungen



1Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

2.
Bürgerliches Gesetzbuch,

3.
Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

4.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

5.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und

6.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.

2Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 4 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BewachV Verfahren (vom 03.12.2016)
... Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ...
§ 5a BewachV Zweck, Betroffene (vom 03.12.2016)
... beschäftigt werden. (3) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten ... Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ...
Anlage 3 BewachV (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden) (vom 03.12.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... die Wörter „nach jedem Sachgebiet" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort ... werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 4 Nr. 1 und 5" wird durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 1 und 5" ... Absatz 3 und die Angabe „§ 4 Nr. 1 und 5" wird durch die Wörter „§ 4 Satz 1 Nummer 1 und 5" ersetzt. 7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe
V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
Artikel 1 BewGewEURLUV Änderung der Bewachungsverordnung
... die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen ...