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Anlage 3 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)



1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht

-
Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden

-
§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

2.
Bürgerliches Gesetzbuch

-
Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

3.
Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen

-
einzelne Straftatbestände (z.B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)

-
vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

-
Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)

-
Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

4.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

5.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen

-
Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)

-
Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)

-
Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)

-
richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)

-
interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität

-
Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)

insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden

6.
Grundzüge der Sicherheitstechnik

-
Mechanische Sicherungstechnik

-
Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung

-
Brandschutz

insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 BewachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BewachV Anforderungen (vom 03.12.2016)
... der Sicherheitstechnik. Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die ... gestrichen. 19. Die Anlage 2 wird aufgehoben. 20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „(BVG C 7)" ...