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Änderung § 4 BewachV vom 03.12.2016

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§ 4 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen


1 Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

2. Bürgerliches Gesetzbuch,

3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und

(Text neue Fassung)

5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und

6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

vorherige Änderung

2 Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.



2 Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.