Zitierungen von § 1 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostBetrZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBetrZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PostBetrZuV Erteilung der Zulassung
... erteilt. Der Antragsteller hat bei Beantragung anzugeben, ob die Zulassung nach § 1 für die Dienste Briefpost und Postpakete beantragt wird oder der Zulassungsantrag auf einen ... rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 in Bezug auf die dort genannten Vertragswerke nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, ... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. (5) ... dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 erforderlichen Produktionsmittel für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang zur ... wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ... Leistungsfähigkeit und Fachkunde vorzulegen sind. (6) Die wesentlichen Rechte nach § 1 umfassen insbesondere 1. den Zugang zum und die Einbindung in das universelle ... der deutschen Delegation beim Weltpostverein. (7) Die wesentlichen Pflichten nach § 1 umfassen insbesondere 1. die Unterbreitung diskriminierungsfreier Angebote des ...
§ 4 PostBetrZuV Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
... Das zugelassene Unternehmen hat die Aufnahme der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.  ... mitzuteilen. (2) Beabsichtigt das zugelassene Unternehmen die Rechte und Pflichten nach § 1 zukünftig nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang wahrzunehmen, hat es die ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed