Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HadamAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 927 (Nr. 25)
Geltung ab 12.07.2019 bis 01.10.2026; FNA: 806-22-8-12 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der
Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar
Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar:
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Glaser und Glaserin im Gewerbe
Anlage A Nummer 39 „Glaser"
der Handwerksordnung
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau
Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/
Glasapparatebauerin
Glasapparatebauer und
Glasapparatebauerin
im Gewerbe Anlage A Nummer 40
„Glasbläser und Glasapparatebauer"
der Handwerksordnung
Abschlussprüfung als Glasveredler/
Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler und Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler und Glasveredlerin
im Gewerbe Anlage B Abschnitt 1
Nummer 34 „Glasveredler"
der Handwerksordnung
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Glasmalerei und Kunstverglasung


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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Oktober 2026 HadamAusbGlV offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2019.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum



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