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§ 15 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 15



(1) Der Verpfändungsvertrag kann sowohl von dem Pächter wie von dem Kreditinstitut niedergelegt werden.

(2) Das Amtsgericht hat den Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages nach Tag und Stunde auf dem Verpfändungsvertrag oder einem damit zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. Über den Zeitpunkt der Niederlegung ist dem, der den Vertrag niedergelegt hat, eine Bescheinigung zu erteilen.

(3) Das Kreditinstitut hat alsbald nach der Niederlegung dem Verpächter eine Abschrift des Verpfändungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes der Niederlegung mitzuteilen.

(4) Nach dem Erlöschen des Pfandrechts ist der Verpfändungsvertrag dem Pächter auf Antrag herauszugeben; zum Nachweis des Erlöschens genügt die in § 14 Abs. 3 bezeichnete Erklärung.