Artikel 1 - Verordnung zur Ergänzung der Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Naturschutz (NagProtBGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107 (Nr. 28); Geltung ab 03.08.2019

Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz


Artikel 1 ändert mWv. 3. August 2019 BfNKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.Genehmigung nach § 40c des Bundesnatur-
schutzgesetzes
im Fall des Verbringens aus
dem Ausland
50 bis 2.500".


2.
Die bisherigen Nummern 4 bis 6.3 werden die Nummern 5 bis 7.3.

3.
Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 7.4 und in Spalte 2 wird die Angabe „6.1 bis 6.3" durch die Angabe „7.1 bis 7.3" ersetzt.

4.
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 5" durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt.

5.
Die bisherigen Nummern 8 bis 10.3 werden die Nummern 9 bis 11.3.

6.
Nach Nummer 11.3 werden die folgenden Nummern 11.4 bis 11.6 eingefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
„11.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezoge-
nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach
§ 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
800 bis 10.000
11.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompen-
sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
400 bis 5.000
11.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen
Personen zur Übernahme von Kompensations-
pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes
6.000".


7.
Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.

8.
Die bisherige Nummer 12.1 wird Nummer 13.1 und in Spalte 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" und die Angabe „§ 40 Absatz 6" durch die Angabe „§ 40 Absatz 3" ersetzt.

9.
Die bisherige Nummer 12.2 wird Nummer 13.2.

10.
Folgende Nummer 13.3 wird angefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
„13.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch
invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes
50 bis 10.000".




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