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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)

V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.




§ 2 Nutzung von Anlage(blätter)n, Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006



(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.

(2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert.

(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere Anlageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt.

(4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.




§ 3 Gebühren in besonderen Fällen



Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.




§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung



(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.




§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.




Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Erteilung einer Genehmigung für lebende Exem-
plare
 
1.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wild lebender
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl.
L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung
50
1.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97
26
1.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97
30
1.4Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi-
gung im Sinne der Gebührennummern 1.1 bis 1.3
oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder-
ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum-
mern 1.1 und 1.3
42
1.5Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung
(EG) Nr. 865/2006
42
1.6Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
60

2.Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse
 
2.1Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97
20
2.2Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97
15
2.3Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97
15
2.4Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi-
gung im Sinne der Gebührennummern 2.1 bis 2.3
oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder-
ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum-
mern 2.1 und 2.3
24
2.5Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
60
2.6Genehmigung für Carnet-ATA-Musterkollektionen
nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
24

3.Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Ver-
boten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundes-
naturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus
dem Ausland
16

4.Genehmigung nach § 40c des Bundesnatur-
schutzgesetzes
im Fall des Verbringens aus
dem Ausland
50 bis 2.500


5.Negativbescheinigung oder Bestätigung des
Bundesamtes für Naturschutz über bereits ausge-
stellte Genehmigungen oder Bescheinigungen ge-
genüber Berechtigten
16

6.Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte
Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs-
betrieben
nach Artikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 pro Bescheinigung
8

7.Anerkennung, Zulassung und Registrierung  
7.1Zulassung und Registrierung von Kaviarver-
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006
600
7.2Anerkennung von Betrieben gemäß Artikel IX Ab-
satz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom
3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(BGBl. 1975 II S. 773, 777) - Washingtoner Arten-
schutzübereinkommen -, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzüberein-
kommens Exemplare für Handelszwecke gezüch-
tet oder künstlich vermehrt werden
300
7.3Registrierung von Personen oder Einrichtungen
nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006
100
7.4Änderung von Entscheidungen nach den Gebühren-
nummern 7.1 bis 7.3
50 bis 300

8.Genehmigung des Ausbringens im Inland noch
nicht vorkommender Arten
nach § 40 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
50 bis 2.000

9.Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2
des Umweltschadensgesetzes
zur Erfüllung von
Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadens-
gesetzes im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
50 bis 10.000

10.Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes
zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
30 bis 2.000

11.Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14
des Bundesnaturschutzgesetzes im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels
 
11.1Genehmigung von Eingriffen in Natur und Land-
schaft nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes
30 bis 2.000
11.2Untersagung der weiteren Durchführung von Ein-
griffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder Anordnung von Maßnahmen
nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15
des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung
der Wiederherstellung des früheren Zustands nach
§ 17 Absatz 8 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes
30 bis 1.500
11.3Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur
Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
30 bis 1.500
11.4Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezoge-
nen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach
§ 56a Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
800 bis 10.000
11.5Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompen-
sationswert einer vorgezogenen Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes
400 bis 5.000
11.6Anerkennung der Berechtigung von juristischen
Personen zur Übernahme von Kompensations-
pflichten nach § 56a Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes
6.000


12.Schutz bestimmter Teile von Natur und Land-
schaft im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festland-
sockels
 
12.1Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes von den Geboten und Verboten in
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in
einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Ab-
satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Aus-
nahme bzw. Befreiung nach der jeweiligen Rechts-
verordnung
30 bis 3.000
12.2Ausnahme nach § 30 Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten
des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
50 bis 20.000
12.3Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines
Projekts nach § 34 Absatz 6 des Bundesnatur-
schutzgesetzes
30 bis 3.000
12.4Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes-
naturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Ver-
bot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder von den Geboten und Verbo-
ten im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes
30 bis 3.000

13.Artenschutz im Bereich der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels
 
13.1Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be-
seitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 des Bun-
desnaturschutzgesetzes
50 bis 2.000
13.2Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach
§ 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes
50 bis 20.000
13.3Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch
invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes
50 bis 10.000