(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bestellt werden sollen als Prüfende
- 1.
- für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
- für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.