(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
(2)
1Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach
§ 27 entnommen.
2Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.
(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865