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Artikel 1 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MDBNDVerfSchVDV § 1a (neu), § 12, § 22, § 27, § 29, § 37, § 42, § 50, § 57, § 62

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

3.
Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt."

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1.
anders unterteilt werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3.
eine andere Dauer haben."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird."

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird."

6.
Nach § 29 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der fachtheoretischen Ausbildung

1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2.
die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird."

7.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder

2.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann."

8.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden."

9.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist."

10.
Nach § 57 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird."

11.
Nach § 62 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BKAmtVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAmtVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
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