Die
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach
Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach
§ 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit
Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln."
- 2.
- In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes" durch die Wörter „zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person" ersetzt.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704