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§ 3 - Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1524
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-120 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,

6.
Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,

7.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,

8.
Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,

9.
Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,

10.
Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,

11.
Fertigformen vorgeformter Glasposten,

12.
Freiformen von Glasposten,

13.
Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,

14.
Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,

15.
Überfangen von Glasposten,

16.
Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,

17.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 3 GlasmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GlasmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GlasmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...