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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1524
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-120 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,

6.
Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,

7.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,

8.
Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,

9.
Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,

10.
Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,

11.
Fertigformen vorgeformter Glasposten,

12.
Freiformen von Glasposten,

13.
Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,

14.
Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,

15.
Überfangen von Glasposten,

16.
Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,

17.
Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Abfehmprobe,

2.
Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,

3.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,

4.
Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,

5.
Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,

6.
Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,

7.
Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,

8.
Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,

2.
drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,

3.
drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Skizzen und Schnitte,

4.
Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,

5.
Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,

6.
Entspannen des Glases durch Kühlen,

7.
Glasschmelz- und Nebenöfen,

8.
Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,

9.
Qualitätssicherung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel oder Nabel,

2.
Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefangenen Glaspostens,

3.
Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine Fertigform,

4.
Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine Optikform,

5.
Freiformen eines Glaspostens.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Kelche oder Becher,

2.
angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Schalen oder Vasen,

3.
angefangene und nach Maß eingeblasene Glasposten für zwei gleiche Zylinder,

4.
ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufgeblasener und aufgetriebener Glasposten,

5.
ein Überfangmantel,

6.
ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,

7.
eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte Bodenplatte,

8.
ein in eine Optikform eingeblasener Becher.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
verarbeitungstechnische Eigenschaften des Glases,

c)
chemisch-physikalische Eigenschaften des Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,

d)
Glasmachertechniken und Veredelungsmöglichkeiten am Ofen,

e)
Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,

b)
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,

c)
einfache Glassatzberechnung;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen und Schnitten,

b)
Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl- und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin



(siehe BGBl. I 1985 S. 1524ff)