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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (2. ZollKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514 (Nr. 38); Geltung ab 01.12.2019, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Weitere Änderung der Zollkostenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 ZollKostV § 3, § 4, § 12, Anlage 1

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „41 Euro" durch die Angabe „47 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „52 Euro" durch die Angabe „59 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „5.670 Euro" durch die Angabe „6.517 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.478 Euro" durch die Angabe „7.356 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „7.815 Euro" durch die Angabe „8.858 Euro" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „7 Euro" durch die Angabe „8 Euro" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Dezember 2019" durch die Angabe „1. Dezember 2020" und jeweils die Angabe „30. November 2019" durch die Angabe „30. November 2020" ersetzt.

4.
Die Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Absatz 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „73 Euro" durch die Angabe „83 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „56 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. ZollKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZollKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 2. ZollKostVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 dieser Verordnung ...