Die
Testamentsregister-Verordnung vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter „nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „den Anforderungen von Absatz 1" durch die Wörter „den datenschutzrechtlichen Anforderungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicherheitskonzept, in welchem die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung gewährleisten."
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666