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Artikel 6 - Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (NotUntAufbÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Folgeänderungen


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 ZTRV § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, TVÜG § 1, § 4, mWv. 1. Januar 2022 GNotKG Anlage 1, mWv. 9. Juni 2017 BBergG § 36, GNotKG Anlage 1


1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c Satz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d Absatz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare" durch ein Komma und die Wörter „Notare und Notarkammern" und die Wörter „(§ 78d Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)" durch die Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung)" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 78c der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78e der Bundesnotarordnung" ersetzt.

(3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017

1.
In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1" durch die Angabe „§ 67 Abs. 1" ersetzt.

2.
In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung."

3.
Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„22124Die Tätigkeit beschränkt
sich auf
1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen
oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde
oder einen Dritten oder die Stellung von Anträ-
gen im Namen der Beteiligten,
2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den
Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15
Abs. 3 der Grundbuchordnung
(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach
den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben
der Gebühr 25100 oder 25101.
(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach
Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem
Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.
20,00 €".


4.
Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach dem Wort „Testamentsregisters" die Wörter „sowie des Elektronischen Urkundenarchivs" eingefügt.




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 NotUntAufbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotUntAufbÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019)
... Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5, 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die Artikel 7 bis 9. (3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 26 EAkteJEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei der ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
...  (4) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 6 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Testamentsregister-Verordnung
... Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 4 werden ...