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Artikel 5 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StBerG § 4, § 23, § 31, § 36, § 157c (neu), § 162

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt:

§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2".

2.
§ 4 Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" ersetzt.

b)
In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „dreizehntausend" durch das Wort „achtzehntausend" und das Wort „sechsundzwanzigtausend" durch das Wort „sechsunddreißigtausend" ersetzt.

3.
§ 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;".

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Eröffnung und Schließung" durch die Wörter „Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift" ersetzt.

5.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „acht" und das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.

6.
Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:

§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2

§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."

7.
In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die Eröffnung oder Schließung" durch die Wörter „die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 157c StBerG Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 (vom 01.01.2020)
... 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 23 EMobStFG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...