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§ 23 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.

(4) 1Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. 2Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren.

(5) 1Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. 2§ 66 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 23 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 23 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 StBerG Geschäftsprüfung (vom 01.09.2026)
... Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 3. BükrEG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort „sechsunddreißigtausend" ersetzt. 3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Eröffnung, die Schließung sowie die ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder 6. eine Untersagung nach § 3f. (2) Die Übermittlung nach ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Angabe „Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 11. In § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in ... zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen. (5) Ist für eine Beratungsstelle ein ... ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Pflichten § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 24 Mitteilungspflichten; ... Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend. § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat ... Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den ...