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Synopse aller Änderungen des HebG am 16.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 5 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HebG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    § 1 Hebammenberuf
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 3 Berufsbezeichnung
    § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
    § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 6 Rücknahme der Erlaubnis
    § 7 Widerruf der Erlaubnis
    § 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
    Abschnitt 1 Studium
       Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
          § 9 Studienziel
          § 10 Zugangsvoraussetzungen
          § 11 Dauer und Struktur des Studiums
          § 12 Akkreditierung von Studiengängen
       Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
          § 13 Praxiseinsätze
          § 14 Praxisanleitung
          § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
          § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
          § 17 Praxisbegleitung
          § 18 Nachweis- und Begründungspflicht
       Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
          § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
          § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
       Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
          § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
          § 22 Gesamtverantwortung
       Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
          § 23 Abschluss des Studiums
          § 24 Staatliche Prüfung
          § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
          § 26 Vorsitz
    Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
       § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
       § 28 Inhalt des Vertrages
       § 29 Wirksamkeit des Vertrages
       § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
       § 31 Anwendbares Recht
       § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
       § 33 Pflichten der Studierenden
       § 34 Vergütung
       § 35 Überstunden
       § 36 Probezeit
       § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
       § 38 Beendigung durch Kündigung
       § 39 Wirksamkeit der Kündigung
       § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
       § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
       § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
       § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
       § 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
    Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
       § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
       § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
       § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
       § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
       § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
       § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
       § 52 Bekanntmachung
       § 53 Europäischer Berufsausweis
    Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
       § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
       § 55 Wesentliche Unterschiede
       § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
       § 57 Anpassungsmaßnahmen
       § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
       § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
    Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 60 Dienstleistungserbringende Personen
       § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
       § 62 Meldung wesentlicher Änderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
    Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
       § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
    § 64 Zuständige Behörde
    § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
    § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
    § 67 Unterrichtung über Änderungen
    § 68 Löschung einer Warnmitteilung
    § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
    § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
    § 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
    § 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
    § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
    § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
    § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
    § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
    § 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
    § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
    § 80 Evaluierung

§ 11 Dauer und Struktur des Studiums


(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.

(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil.

(3) 1 Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden. 2 Davon entfallen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil.

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(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.



(4) 1 Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. 2 Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten.

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§ 59a (neu)




§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung


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(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu absolvieren,

3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und

4. die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.

(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder

2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

1. den Namen dieses Staates und

2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) 1 Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. 2 Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

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§ 62a (neu)




§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung


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(1) 1 Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,

2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und

a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und

3. die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) 1 Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. 2 Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.

(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 64 Zuständige Behörde


(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden soll.

(4) 1 Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme ausübt.



(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.

(4) 1 Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.

§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung


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(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf aus oder führt die Berufsbezeichnung 'Hebamme', ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.



(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung 'Hebamme', ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.

(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:

1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und

2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde

1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,

2. Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und

3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.



§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1. die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,

3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,

4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,

a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,

e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,

vorherige Änderung

5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.



5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,

6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,

a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere

aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,

bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,

b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.


(2) 1 Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.