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Artikel 5 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 16. Dezember 2023 HebG § 11, § 59a (neu), § 62a (neu), § 64, § 70, § 71

Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung".

b)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung".

1a.
Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fächer des theoretischen und fachlichen Unterrichts des Ausbildungsprogramms für Hebammen zu beachten."

2.
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu absolvieren,

3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und

4.
die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.

(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

1.
den Namen dieses Staates und

2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend."

3.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

1.
die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,

2.
die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und

3.
die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.


4.
In § 64 Absatz 3 und 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Hebamme" die Wörter „partiell oder vollständig" eingefügt.

5.
In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hebammenberuf" die Wörter „partiell oder vollständig" eingefügt.

6.
§ 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,

a)
das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere

aa)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,

bb)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

cc)
die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,

b)
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung."