(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Art des Sonderbereichs,
- 6.
- Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
(1)
1An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach
§ 11 durchgeführt werden.
2Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst.
3Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach
§ 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 1a.
An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach
§ 9 durchgeführt werden.