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§ 11 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis



(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebungen dienen

1.
in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,

2.
in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.

3Als Gemeinden nach Satz 2 gelten

1.
in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern,

2.
in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,

3.
in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,

4.
in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2.000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern und

5.
in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.

4Die Gemeinden nach Satz 3 Nummer 1 bis 5 umfassen alle zugehörigen oder nach Maßgabe von Satz 3 Nummer 1 und 4 zusammengefassten Gemeinden. 5Für jede Gemeinde, die einer Zusammenfassung oder einem Zusammenschluss angehört, ist eine Einwohnerzahl zu ermitteln.

(2) 1Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;

2.
in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und mindestens 1.000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1.000 Einwohnern;

3.
in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.

2Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.

(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,

2.
in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.

(5) 1Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.



 

Zitierungen von § 11 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2022 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus (vom 10.12.2020)
... Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11 , 4. Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit ...
§ 12 ZensG 2022 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (vom 10.12.2020)
... ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen. (2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische ...
§ 17 ZensG 2022 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen (vom 10.12.2020)
... mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine ...
§ 19 ZensG 2022 Weitere Erhebungsstellen
... Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11 , 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den ...
§ 25 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
... Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen ...
§ 28 ZensG 2022 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten (vom 10.12.2020)
... 9; 5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14; 6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 9 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
... jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 ...