Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (5. BeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1865 (Nr. 43); Inkrafttreten offen, siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) vorbehaltlich tritt Verordnung Diese des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des sechsundzwanzigsten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem Absatz 1 in Kraft getreten ist, in Kraft.



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